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Steuerinformation



Bausachverständiger ist kein Freiberufler

Ein Bausachverständiger für Bodenbeläge, der sich seine Kenntnisse selbst angeeignet hat, ist kein Freiberufler und damit gewerbesteuerpflichtig.

Ob eine Tätigkeit freiberuflich ist oder doch eher gewerblich und damit auch gewerbesteuerpflichtig, das ist immer wieder Grund für einen Streit zwischen Steuerzahlern und dem Finanzamt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun für den Fall eines Bausachverständigen für Fußbodenbeläge mit den Kenntnissen eines Handwerksmeisters entschieden, dass er gewerbesteuerpflichtig ist und keine Tätigkeit ausübt, die der eines Ingenieurs oder Architekten ähnlich wäre. Laut dem Gericht übt ein Autodidakt nur dann einen dem Ingenieur vergleichbaren Beruf aus, wenn er eine vergleichbare Breite und Tiefe seines theoretischen Fachwissens in den Hauptbereichen des Ingenieurstudiums nachweisen kann.


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Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

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