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Steuerinformation



Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Gegenständen

Ob ein gemischt genutzter Gegenstand dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zugeordnet werden soll, muss der Unternehmer zeitnah dokumentieren.

Wird ein Gegenstand nur teilweise für unternehmerische Zwecke genutzt, kann sich der Unternehmer entscheiden, ob er den Gegenstand komplett dem Betriebs- oder Privatvermögen zuordnet oder ihn nur anteilig im Umfang der unternehmerischen Nutzung dem Betriebsvermögen zuordnet. Die Zuordnungsentscheidung muss bei der Anschaffung getroffen und zeitnah dokumentiert werden, also spätestens mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bis dahin kann eine in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen getroffene Entscheidung noch korrigiert werden.

Als zeitnah sieht der Bundesfinanzhof die Dokumentation allerdings nur dann an, wenn sie dem Finanzamt vor dem Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) vorliegt. Das gilt auch dann, wenn die Steuererklärung selbst erst später abgegeben wird, zum Beispiel weil eine Fristverlängerung gewährt wurde. Außerdem muss die Entscheidung mit Beginn des Leistungsbezugs getroffen werden. Für gestreckte Anschaffungsvorgänge wie den Bau eines Hauses muss die Entscheidung also schon beim Baubeginn und nicht erst bei der Fertigstellung fallen und dem Finanzamt entsprechend innerhalb der Frist mitgeteilt werden, falls diese in unterschiedliche Kalenderjahre fallen.


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Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

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