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Steuerinformation



Bescheinigung über die Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Ob ein Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, richtet sich ab dem 1. Oktober 2014 nach der Erteilung einer Bescheinigung durch das zuständige Finanzamt.

Zum 1. Oktober 2014 werden die Vorgaben für die Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen erneut geändert. Für alle ab diesem Tag erbrachten Leistungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt, und zwar unabhängig davon, ob er die Leistung selbst für eine von ihm erbrachte Leistung verwendet.

Damit sowohl Leistungserbringer als auch Leistungsempfänger Klarheit darüber haben, ob die Nachhaltigkeitsvoraussetzung erbracht ist, sieht das Umsatzsteuergesetz jetzt vor, dass das zuständige Finanzamt dem Leistungsempfänger eine spezielle Bescheinigung darüber erteilt. Das Vordruckmuster für diese Bescheinigung zum "Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen" hat das Bundesfinanzministerium jetzt bekannt gegeben.

Diese Bescheinigung stellt das Finanzamt auf Antrag aus, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bescheinigung kann aber auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das Finanzamt feststellt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bescheinigung ist für maximal drei Jahre gültig und kann vom Finanzamt nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wurde die Bescheinigung vom Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.

Hat das Finanzamt einem Betrieb eine Bescheinigung nach dem jetzt veröffentlichten Vordruckmuster ausgestellt, dann ist das Unternehmen als Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn es diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. Verwendet der Leistungsempfänger dagegen einen gefälschten Nachweis und hatte der leistende Unternehmer davon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer davon Kenntnis hatte.


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