Service-Center

Steuerinformation



Leitende Tätigkeit eines selbstständigen Arztes

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte auseinandergesetzt.

Regelmäßig gibt es Fälle, in denen Ärzte sich mit dem Finanzamt streiten müssen, ob wirklich eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, oder ob die Tätigkeit wegen irgendwelcher Besonderheiten als Gewerbebetrieb zu betrachten ist. Wieder einmal musste sich der Bundesfinanzhof mit einem solchen Fall auseinandersetzen und hat zugunsten der Ärzte und gegen das Finanzamt entschieden.

Konkret ging es um die Frage, ob auch bei der Beschäftigung eines angestellten Arztes noch eine eigenverantwortliche Tätigkeit vorliegt. Betroffen war eine Gemeinschaftspraxis von Anästhesisten, die ohne eigene Praxisräume in den Praxen anderer Ärzte arbeiten. Die Anästhesisten legten wöchentlich im Voraus fest, welcher Arzt bei welchem Operateur tätig werden soll. Jeweils einer der Gesellschafter führt eine Voruntersuchung durch und schlägt eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führt dann einer der anderen Ärzte aus.

Für einige Jahre beschäftigten die Ärzte eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter der Klägerin in einfach gelagerten Fällen vornahm. Das Finanzamt stellte sich daher auf den Standpunkt, dass hier keine eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter mehr vorlag, weil die angestellte Ärztin während einer Operation auf sich allein gestellt sei. Bei Komplikationen müsste sie selbst entscheiden, weil die Inhaber nicht einfach im Nebenzimmer erreichbar wären.

Dieses Argument ließ der Bundesfinanzhof aber nicht gelten. Die Mithilfe qualifizierten Personals ist für die Freiberuflichkeit des Arztes unschädlich, wenn er bei der Behandlung aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Ärzte schulden dafür eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten und müssen deshalb einen wesentlichen Teil der Dienstleistungen selbst übernehmen.

Dafür reicht es aber aus, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nehmen, so dass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Inhabers trägt. Führt ein selbständiger Arzt die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durch, legt er für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behält er sich die Behandlung problematischer Fälle vor, ist die Erbringung der ärztlichen Leistung durch angestellte Ärzte daher regelmäßig Teil einer eigenverantwortlichen freiberuflichen Tätigkeit.


Drucken E-Mail

Was können wir für Sie tun?

Rufen Sie uns an!

Ob Freiberufler, Gewerbetreibender, Unternehmer oder Privatperson. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Über uns

Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

Datev        Datev


Standorte

Kanzlei Herrsching

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08152/925 853
Fax: 08152/925 852
Mühlfelder Straße 34, 82211 Herrsching
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung


Kanzlei Weßling

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08153/4098 638
Fax: 08153/4098 639
Am Biberholz 1, 82234 Wessling
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung