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Einigung bei der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen

Die Bundesregierung hat am 8. Juli 2015 einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen.

In seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten, um Unternehmen in ihrem Bestand zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten. Das Gericht hielt die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen jedoch teilweise für verfassungswidrig. Seit diesem Urteil tobt nun der Kampf um die Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf Betriebsvermögen.

Im Juni hat das Bundesfinanzministerium mit mehreren Monaten Verspätung einen Gesetzentwurf für die Neuregelung veröffentlicht, der die Kritik prompt wieder aufflammen ließ. Während der Wirtschaft die Änderungen zu weit gehen, hielt die SPD den Entwurf für verfassungswidrig, weil sie die Alternative zur Bedürfnisprüfung bei großem Betriebsvermögen als zu großzügig ansah. Inzwischen hat sich die Große Koalition wieder zusammengerauft und einen gemeinsamen Regierungsentwurf verabschiedet. Sofern die Bundesländer im Bundesrat nicht noch Einwände erheben, sind für die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen folgende Änderungen geplant:

  • Verwaltungsvermögen: Das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht eine Verschonung vor, wenn das Betriebsvermögen einen Verwaltungsvermögenanteil von bis zu 50 % erreicht. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht als unverhältnismäßig eingestuft. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig nur das begünstigte Vermögen verschont werden kann. Begünstigt sind danach Wirtschaftsgüter und andere Vermögensgegenstände, die ihrem Hauptzweck nach überwiegend einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dienen.

  • Beteiligungen und Konzerne: In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen konsolidiert ermittelt. Ein Ausnutzen des Verwaltungsvermögensanteils von 50 % auf jeder Beteiligungsebene, wie es das geltende Recht zulässt (sog. Kaskadeneffekte in Beteiligungsgesellschaften), ist danach nicht mehr möglich.

  • Regelverschonung: Wie im bisher geltenden Recht wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidet sich der Erwerber für die Regelverschonung von 85 %, muss er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).

  • Optionsverschonung: Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer muss der Erwerber eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Lohnsumme von 700 % nicht unterschreitet.

  • Alte Lohnsummenregelung: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung gänzlich ausgenommen. Diese Grenze ist vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass die Anforderungen mit der Zahl der Beschäftigten steigen.

  • Neue Lohnsummenregelung: Bei Unternehmen mit bis zu 3 Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet. Bei Unternehmen mit 4 bis 10 Beschäftigten darf eine Lohnsumme von 250 % der Ausgangslohnsumme innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist nicht unterschritten werden. Bei der Optionsverschonung beträgt die Lohnsumme 500 % innerhalb von sieben Jahren. Für Unternehmen mit 11 bis 15 Arbeitnehmern gelten entsprechend Lohnsummen von 300 % und 565 %. Ab 16 Arbeitnehmern sind keine Erleichterungen vorgesehen. Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Azubis und Langzeiterkrankte werden nicht mitgerechnet.

  • Große Betriebsvermögen: Beim Erwerb von Unternehmensvermögen mit einem begünstigen Vermögen von über 26 Mio. Euro (Prüfschwelle) sieht der Gesetzentwurf ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem besonderen Verschonungsabschlag vor. Bei Vorliegen bestimmter für Familienunternehmen typischer gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen verdoppelt sich die Prüfschwelle auf 52 Mio. Euro.

  • Bedürfnisprüfung: Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus bereits vorhandenen oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung erhaltenem nicht begünstigtem Vermögen zu begleichen. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu begleichen, wird die Steuer erlassen.

  • Verschonungsabschlag: Alternativ zur Bedürfnisprüfung kann sich der Erwerber für ein Verschonungsabschmelzmodell entscheiden. Ausgehend vom normalen Verschonungsabschlag von 85 % oder 100 % für das Vermögen unterhalb von 26/52 Mio. Euro sinkt die Verschonung pro zusätzlichen 1,5 Mio. Euro, die der Erwerb über der jeweiligen Prüfschwelle liegt, um jeweils 1 % bis zu einem begünstigten Vermögens von 116/142 Mio. Euro. Ab 116/142 Mio. Euro gilt dann ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 % (bei einer Haltefrist von fünf Jahren) oder von 35 % (bei einer Haltefrist von sieben Jahren).


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