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Wertminderung von VW-Autos nicht abzugsfähig

Eine mögliche Wertminderung eines VW-Fahrzeugs durch überhöhte Abgaswerte ist nicht steuerlich abzugsfähig.

Im vergangenen Herbst hat der Skandal um überhöhte Abgaswerte bei bestimmten VW-Dieselfahrzeugen für viel Wirbel gesorgt. Während die Aufarbeitung noch läuft, hat die Bundesregierung in der Antwort auf eine Anfrage aus dem Bundestag zu den steuerlichen Folgen aus dem Fiasko Stellung genommen. Danach sind zu den Auswirkungen auf die Kfz-Steuer zwar noch keine abschließenden Aussagen möglich, die einzelnen Halter müssen aber unabhängig vom Ausgang der Prüfungen keine Sorge haben, sich einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht zu haben.

Soweit die höheren Abgaswerte zu einer Wertminderung des Fahrzeugs geführt haben sollten, kann diese nicht im Rahmen einer Einkunftsart als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden. In der Bilanz käme bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Teilwertabschreibung in Frage, wenn der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt Da VW jedoch angekündigt hat, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nachgebessert werden und der Mangel behoben wird, ist die Wertminderung allenfalls vorübergehender Natur.

Aus dem gleichen Grund kommt auch keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) in Betracht. Eine AfaA setzt nämlich voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße im Sinne einer technischen Abnutzung erleidet. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt ein erst nach der Anschaffung festgestellter Mangel jedoch nicht zu einer AfaA.


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