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Steuerinformation



Gewinn aus dem Verkauf von Eintrittskarten ist steuerfrei

Erträge aus dem Weiterverkauf von stark gefragten Eintrittskarten sind keine steuerpflichtigen Spekulationsgewinne.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf des Wirtschaftsguts nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Diese Steuerpflicht gilt jedoch nicht für den Gewinn aus dem privaten Verkauf von Eintrittskarten, weil es sich dabei nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt. Die Eintrittskarten sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg nämlich nicht als normales Wirtschaftsgut an, sondern als sogenanntes kleines Inhaberpapier und damit als Wertpapier. Für Wertpapiere aber ist seit Einführung der Abgeltungsteuer genau geregelt, welche Erträge steuerpflichtig sind, und der Verkauf von Eintrittskarten erfüllt keines dieser Kriterien. Der Kläger kann daher den Gewinn von mehr als 2.000 Euro aus dem Verkauf zweier Finaltickets für die Champions League vorerst steuerfrei einstreichen, auch wenn das Finanzamt Revision eingelegt hat.


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Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

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