Service-Center

Steuerinformation



Kostenbeteiligung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Die gesetzlich vorgeschriebene Kostenbeteiligung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung setzt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung keine regelmäßigen Zahlungen voraus.

Mit der Reform des Reisekostenrechts wurden ab 2014 auch für die doppelte Haushaltsführung die gesetzlichen Regelungen etwas geändert. Seither setzt die steuerliche Anerkennung eines eigenen Hausstands am Hauptwohnsitz dort eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Mit dieser Änderung wollte der Fiskus ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs aushebeln und die steuerliche Anerkennung einer doppelten Hausführung in den Fällen einschränken, in denen ledige Arbeitnehmer eine unentgeltlich überlassene Wohnung oder ein Zimmer im Haus der Eltern bewohnen. Die Finanzverwaltung hat die neue Regelung so ausgelegt, dass die Kostenbeteiligung eine regelmäßige Beteiligung an den laufenden Wohnungs- und Verbrauchskosten voraussetzt.

Dem hat jetzt das Niedersächsische Finanzgericht widersprochen: Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung ließe sich eine derartige Einschränkung entnehmen. Daher seien auch andere Formen der Kostenbeteiligung anzuerkennen, beispielsweise eine Einmalzahlung an die Eltern am Jahresende wie im Streitfall. Entscheidend sei lediglich, dass die Kostenbeteiligung oberhalb einer Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der Gesamtkosten liegt. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt.


Drucken E-Mail

Was können wir für Sie tun?

Rufen Sie uns an!

Ob Freiberufler, Gewerbetreibender, Unternehmer oder Privatperson. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Über uns

Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

Datev        Datev


Standorte

Kanzlei Herrsching

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08152/925 853
Fax: 08152/925 852
Mühlfelder Straße 34, 82211 Herrsching
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung


Kanzlei Weßling

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08153/4098 638
Fax: 08153/4098 639
Am Biberholz 1, 82234 Wessling
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung