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Steuerinformation



Keine Entschädigung für Verfahrensverlängerung durch Pandemie

Verfahrensverzögerungen durch die Corona-Pandemie fallen nicht in den staatlichen Einflussbereich und begründen deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Dieser Entschädigungsanspruch setzt aber voraus, dass die Umstände, die zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt haben, innerhalb des staatlichen Einflussbereichs liegen müssen. Eine durch die Corona-Pandemie verursachte Verzögerung im Sitzungsbetrieb eines Finanzgerichts führt daher nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer, weil sie nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof die Klage auf eine entsprechende Entschädigung abgewiesen.


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Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

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