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Steuerinformation



Berufliche Veranlassung eines Umzugs

Bei der eindeutig beruflichen Veranlassung eines Umzugs sind private Begleitumstände unerheblich.

Grundsätzlich können Sie Aufwendungen, die durch Ihren Beruf veranlasst sind, als Werbungskosten geltend machen. Zu den Werbungskosten können auch Umzugskosten gehören. Voraussetzung ist dann, dass Ihr Umzug so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst war. Von einer beruflichen Veranlassung wird immer dann ausgegangen, wenn sich die tägliche Fahrtzeit zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt.

Sofern diese erforderliche Fahrzeitverkürzung vorliegt, bleiben private Begleitumstände außer Betracht. Es genügt, dass das objektive Kriterium erfüllt ist, da der einstündigen Fahrzeitverkürzung als Motivation für Sie mehr Gewicht beigemessen wird als anderen möglichen privaten Motiven.


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Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

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