Service-Center

Steuerinformation



Gebühr für verbindliche Auskunft an mehrere Antragsteller

Erteilt das Finanzamt mehreren Personen dieselbe verbindliche Auskunft, fällt dafür nur eine gemeinsame Gebühr an.

Bei komplexen Steuerfragen, für die der Steuerzahler schon im Vorfeld Rechtssicherheit haben will, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft des Finanzamts eingeholt werden. Ob und in welcher Höhe dafür Gebühren anfallen, hängt vom Aufwand beim Finanzamt und den potenziellen steuerlichen Auswirkungen beim Antragsteller ab.

Wenn das Finanzamt mehreren gemeinsamen Antragstellern eine einheitliche verbindliche Auskunft erteilt, dann fällt dafür seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2016 nur eine Gebühr an, für die dann alle Antragsteller Gesamtschuldner sind. In der Regel erteilt das Finanzamt in solchen Fällen eine Auskunft an den Empfangsbevollmächtigten der gemeinsamen Antragsteller, die dann für alle Antragsteller gleichermaßen gilt. Erteilt das Finanzamt stattdessen mehrere separate, aber inhaltsgleiche Auskünfte an jeden einzelnen Antragsteller, kann es dafür nicht mehrfach die Auskunftsgebühr erheben.

Das hat der Bundesfinanzhof im Fall von acht Antragstellern entschieden, denen das Finanzamt dieselbe Auskunft erteilt und gegenüber jedem einen Gebührenbescheid über den Höchstbetrag von 109.736 Euro erlassen hatte. Ob nur eine Gebühr anfällt, hängt laut dem Urteil nicht davon ab, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame verbindliche Auskunft vollständig erfüllt sind, sondern ob tatsächlich nur eine einheitliche verbindliche Auskunft erteilt worden ist. Obwohl im Streitfall acht Bescheide ergangen sind, liegt in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vor. Das folgt laut dem Urteil nicht nur daraus, dass die Bescheide inhaltsgleich sind, sodass es sich aus Sicht der Kläger um eine rein formale Trennung beziehungsweise Aufteilung handelte. Das Finanzamt hat darüber hinaus dem Auskunftsantrag der Kläger ohne jede Einschränkung und damit vollumfänglich entsprochen.


Drucken E-Mail

Was können wir für Sie tun?

Rufen Sie uns an!

Ob Freiberufler, Gewerbetreibender, Unternehmer oder Privatperson. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Über uns

Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

Datev        Datev


Standorte

Kanzlei Herrsching

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08152/925 853
Fax: 08152/925 852
Mühlfelder Straße 34, 82211 Herrsching
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung


Kanzlei Weßling

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08153/4098 638
Fax: 08153/4098 639
Am Biberholz 1, 82234 Wessling
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung