Service-Center

Steuerinformation



Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug

Auch wenn eine sorgfältige schriftliche Festlegung von Vereinbarungen mit nahestehenden Personen und Gesellschaften immer anzuraten ist, handelt es sich dabei nicht um eine zwingende Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.

Bei Geschäften zwischen einander nahestehenden Personen oder verbundenen Gesellschaften legt das Finanzamt besonders großen Wert darauf, dass diese einem Fremdvergleich standhalten. Dazu gehört auch, dass das Finanzamt grundsätzlich schriftliche Vereinbarungen über die Geschäfte sehen will. Zwingende Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist die Einhaltung der Schriftform für eine Vereinbarung jedoch nicht, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Die Einhaltung der Schriftform sei nicht als Tatbestandsmerkmal in der gesetzlichen Regelung für den Betriebsausgabenabzug gefordert und könne damit auch vom Finanzamt nicht zur zwingenden Voraussetzung gemacht werden, meinen die Verfassungsrichter. Stattdessen sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen.

In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Fall ging es um den Betriebsausgabenabzug einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 4 Mio. Euro an eine Schwesterpersonengesellschaft. Auch wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Rettungsanker für andere Fälle sein kann, in denen keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, handelt es sich nicht um einen Freibrief. Es ist grundsätzlich besser, schriftliche Vereinbarungen aufzusetzen und dabei Fremdvergleichsmaßstäbe zu berücksichtigen, um bei einer Betriebsprüfung keine bösen Überraschungen zu erleben.


Drucken E-Mail

Was können wir für Sie tun?

Rufen Sie uns an!

Ob Freiberufler, Gewerbetreibender, Unternehmer oder Privatperson. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Über uns

Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

Datev        Datev


Standorte

Kanzlei Herrsching

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08152/925 853
Fax: 08152/925 852
Mühlfelder Straße 34, 82211 Herrsching
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung


Kanzlei Weßling

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08153/4098 638
Fax: 08153/4098 639
Am Biberholz 1, 82234 Wessling
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung