Service-Center

Steuerinformation



Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale

Sofern der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Auszahlung durch den Arbeitgeber beachtet hat, muss das Finanzamt eine Energiepreispauschale, auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch hatte, direkt vom Arbeitnehmer zurückfordern.

Eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale muss das Finanzamt bei rechtmäßiger Auszahlung durch den Arbeitgeber direkt vom Arbeitnehmer zurückfordern. Das hat das Finanzgericht Münster im Fall eines Arbeitgebers entschieden, von dem das Finanzamt die Energiepreispauschale für die Arbeitnehmer zurückfordern wollte, die nicht über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügten. Zwar hatten nur Steuerzahler Anspruch auf die Energiepreispauschale, die der unbegrenzten Steuerpflicht unterliegen, also ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Der Gesetzgeber hat in dem Paragraph des Einkommensteuergesetzes, der die Auszahlung durch den Arbeitgeber regelt, keinen Verweis auf diese Beschränkung aufgenommen.

Bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber kam es allein auf das Vorliegen eines ersten Dienstverhältnisses in den Steuerklassen I bis V oder als Minijobber an. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich nicht, dass der Arbeitgeber die weiteren Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung zu prüfen hat. Das Finanzgericht hat aus diesen und diversen weiteren Gründen daher entschieden, dass das Finanzamt sich das Geld direkt von den Arbeitnehmern zurück holen muss, wenn der Arbeitgeber vorschriftskonform gehandelt hat.


Drucken E-Mail

Was können wir für Sie tun?

Rufen Sie uns an!

Ob Freiberufler, Gewerbetreibender, Unternehmer oder Privatperson. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Über uns

Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

Datev        Datev


Standorte

Kanzlei Herrsching

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08152/925 853
Fax: 08152/925 852
Mühlfelder Straße 34, 82211 Herrsching
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung


Kanzlei Weßling

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08153/4098 638
Fax: 08153/4098 639
Am Biberholz 1, 82234 Wessling
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung