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Steuerinformation



Berufsbegleitendes Erststudium

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium sind in der Regel keine Werbungskosten.

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium sind keine Werbungskosten - daran ändert sich auch nichts, wenn das Studium für Ihre berufliche Tätigkeit förderlich ist und Ihr Arbeitgeber Sie und Ihr Studium durch komplette oder teilweise Freistellung von der Arbeit fördert. Ebenso spielt es keine Rolle, dass Sie nach dem Abschluss Ihres Studiums nicht beabsichtigen, Ihren Arbeitgeber zu wechseln. Trotz all dieser möglichen Rahmenbedingungen werden die entsprechenden Aufwendungen in der Regel nicht als Werbungskosten anerkannt.

Diese Ansicht entspricht der herrschenden Rechtsprechung. Zwar gab es in letzter Zeit auch vereinzelt Aufweichungen, so dass sich die Abgrenzung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten deutlich zu einer häufigeren Anerkennung von Fortbildungskosten verschoben hat. Dafür müssen im Einzelfall jedoch entsprechende Umstände vorliegen, die oben angesprochenen Umstände genügen jedenfalls nicht.


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Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

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