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Steuerinformation



Beweislast bei 0190-Nummern

Beim Streit über die Kosten einer 0190-Verbindung muss der Betreiber die ordnungsgemäße Aufklärung des Benutzers über die entstehenden Kosten beweisen.

Die Beweislast im Zivilprozess trägt grundsätzlich derjenige, der ein vorteilhaftes Recht geltend macht. Also muss auch der Inhaber einer behaupteten Forderung diese beweisen. Das gilt auch für die Betreiber von 0190-Nummern, die außer dem Vertragsschluss selbst auch nachweisen müssen, dass sie den Benutzer auf die besonders hohen Kosten hingewiesen haben.

Ein Internetnutzer, der sich über eine Website die Software für einen Internetzugang heruntergeladen hatte, siegte deswegen vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth mit seiner Klage gegen den Betreiber einer 0190-Nummer. Beim Herunterladen sein kein Warnhinweis auf die durch die Softwarebenutzung entstehenden besonderen Verbindungskosten ersichtlich gewesen. Die Existenz eines solchen Hinweises konnte der Betreiber genauso wenig darlegen wie den Vertragsschluss selbst. Das Gericht sah in der Erklärung des Betreibers, keinen Einzelverbindungsnachweis zu führen, keine Entlastung. Die Protokollierung wäre erforderlich gewesen, da sowohl zulässig auch als zumutbar.


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Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

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