Service-Center

Steuerinformation



Erbrecht von nichtehelichen Kindern

Nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind, steht aufgrund der damaligen Rechtslage kein gesetzliches Erbrecht zu.

Einem nichtehelichen Kind, das vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde, hat kein gesetzliches Erbrecht und kann somit nur durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers zum Erben berufen werden. Die damalige Rechtslage schloss für nichteheliche Kinder ein gesetzliches Erbrecht aus. Das Gesetz wurde zwar schon lange geändert, die damalige Regelung ist aber unabhängig vom Zeitpunkt des Erbfalls nach wie vor wirksam.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken verweigerte daher auch einer Antragstellerin, die als nichteheliches Kind des Erblassers vor dem 1. Juli 1949 zur Welt kam, die Ausstellung eines Erbscheins. Die Ausgestaltung der Übergangszeit durch den Gesetzgeber, die das Bundesverfassungsgericht bereits 1976 als verfassungskonform akzeptierte, sei unter den aktuellen sozialen und tatsächlichen Umständen nicht zu beanstanden. Eine erneute Vorlage zum Bundesverfassungsgericht ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht geboten.

Soweit die Eltern eines nichtehelichen Kindes, das vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde, also noch leben und dem Kind ein Erbrecht oder zumindest einen Erbanteil einräumen wollen, müssen sie dies mit einem Testament oder Erbvertrag festlegen.


Drucken E-Mail

Was können wir für Sie tun?

Rufen Sie uns an!

Ob Freiberufler, Gewerbetreibender, Unternehmer oder Privatperson. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Über uns

Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

Datev        Datev


Standorte

Kanzlei Herrsching

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08152/925 853
Fax: 08152/925 852
Mühlfelder Straße 34, 82211 Herrsching
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung


Kanzlei Weßling

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08153/4098 638
Fax: 08153/4098 639
Am Biberholz 1, 82234 Wessling
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung