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Steuerinformation



Verkürzte Einwendungsfrist unzulässig

Ein Telefonunternehmen darf nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fristen für Rechnungseinwendungen verkürzen, sondern muss deutlich auf die gesetzliche Frist hinweisen.

Wollen Sie sich gegen Ihre Telefonrechnung wehren, müssen Sie Ihre Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist gegenüber dem Unternehmen vorbringen. Deren Länge darf nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht unter der gesetzlich vorgesehenen Länge liegen. Sieht ein Telekommunikationsunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine kürzere Einwendungsfrist vor, ist dies unwirksam.

Auch ist nicht jede verfristete Einwendung nach der Urteilsbegründung gegenstandslos. Fehlt in der Rechnung ein deutlicher Hinweis auf die nach Fristablauf vorzunehmende Löschung der Verbindungsdaten, kann das Unternehmen nachweispflichtig bleiben. Die Richter verwiesen daher die Rechtssache an die Vorinstanz zur Klärung zurück.


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Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

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