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Steuerinformation



Spontane Zusatzvergütung muss schriftlich fixiert sein

Die Zahlung einer spontanen Zusatzvergütung für eine besondere Leistung muss vor der erbrachten Leistung schriftlich zugesagt worden sein.

Die Zahlung einer spontanen Zusatzvergütung (Sonderprämie für eine besondere Leistung) an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer oder eine ihm nahestehende Person stellt nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss muss vor der Leistung gefasst worden sein. Nur so wird dem Erfordernis einer klaren, eindeutigen und vorherigen Abmachung zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter genügt.


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Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

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