Service-Center

Steuerinformation



Zuordnung von Vermietungseinkünften in Erbfällen

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt.

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt. Das ist im Regelfall derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, ein vermietbares Wirtschaftsgut anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Bezüglich der Zuordnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist auf folgendes zu achten: Der Erbe erfüllt bei Vermietungseinkünften den Tatbestand der Einkünfteerzielung nur dann, wenn der Nießbrauchsberechtigte nicht selbst die Stellung des Vermieters/Verpächters einnimmt. Zahlungen des Erben an den Nießbrauchsberechtigten gehören zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung, wenn dies auch beim Erblasser der Fall gewesen wäre.

Beispiel: Der Erblasser hat seiner Ehefrau als gesetzlich unterhaltsberechtigter Person den Nießbrauch ohne eine Gegenleistung zugewendet, so dass die anteilig an die Ehefrau geflossenen Mieteinnahmen auch bei ihm nicht abziehbar gewesen wären.

Vermietungseinkünfte sind für die Zeit vom Erbfall bis zur Erfüllung des Vermächtnisses regelmäßig dem Erben und nicht dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen. Da es sich bei der Erfüllung eines Vermächtnisses um einen nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängenden Vorgang handelt, sind Zahlungen des Erben an den Vermächtnisnehmer der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen und somit steuerlich nicht abziehbar.


Drucken E-Mail

Was können wir für Sie tun?

Rufen Sie uns an!

Ob Freiberufler, Gewerbetreibender, Unternehmer oder Privatperson. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Über uns

Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

Datev        Datev


Standorte

Kanzlei Herrsching

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08152/925 853
Fax: 08152/925 852
Mühlfelder Straße 34, 82211 Herrsching
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung


Kanzlei Weßling

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08153/4098 638
Fax: 08153/4098 639
Am Biberholz 1, 82234 Wessling
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung