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Steuerinformation



Buchführungspflicht bei Kaufleuten unabhängig vom Umsatz

Zwar liegt die steuerliche Buchführungspflichtgrenze ab 2007 bei 500.000 Euro Jahresumsatz, allerdings unterliegen Kaufleute unabhängig vom Umsatz immer der Buchführungspflicht.

Durch das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse ist die steuerliche Buchführungspflichtgrenze (Umsatzgrenze) von 350.000 Euro auf 500.000 Euro mit Wirkung ab 2007 angehoben worden. Die Buchführungspflichtgrenze gilt für gewerbliche Unternehmer und für Land- und Forstwirte. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig. Kaufleute sind dagegen unabhängig von einer Umsatzgrenze nach HGB generell buchführungspflichtig. Dies gilt auch für das Steuerrecht. Für Gewerbetriebe wird vermutet, dass sie ein Handelsgewerbe sind. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Unternehmer nachweist, dass sein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Hier spielt die Umsatzgrenze indirekt eine Rolle; denn der Unternehmer kann anhand seiner Umsätze nachweisen, dass wegen der Größe seines Unternehmens ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist.


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Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

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