Service-Center

Steuerinformation



Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens

Bei der Verrechnung des Körperschaftsteuerguthabens bahnt sich zum Jahreswechsel eine Änderung des Verfahrens an.

Für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2005 erfolgen, mindert sich das Körperschaftsteuerguthaben und die Köperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Ausschüttung erfolgt, um 1/6 der Gewinnausschüttung. Allerdings ist die Minderung auf den Betrag begrenzt, der auf das Wirtschaftsjahr der Ausschüttung entfällt, wenn man das zum Ende des vorigen Wirtschaftsjahres festgestellte Guthaben auf den Rest des Übergangszeitraums (14 Jahre) verteilt.

Beispiel: Bei einem Körperschaftsteuerguthaben von 210.000 Euro erfolgt 2006 eine Gewinnausschüttung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr von 120.000 Euro. 1/6 von 120.000 Euro ergibt 20.000 Euro, 1/14 von 210.000 Euro ergibt 15.000 Euro, also ist die Körperschaftsteuerminderung auf den Betrag von 15.000 Euro begrenzt.

Der "Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)" sieht jetzt eine andere Regelung vor. Danach wird das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt. Die bisherigen Regelungen werden auf Gewinnausschüttungen angewendet, die vor diesem Stichtag erfolgen. Das zum Stichtag ermittelte Körperschaftsteuerguthaben wird in 10 gleichen Raten in den Jahren 2008 bis 2017 ausgezahlt.

Der Auszahlungsanspruch entsteht jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres, also erstmals am 1. Januar 2008. Die Auszahlung setzt einen Antrag voraus, der bis zum 31. Mai des Folgejahres zu stellen ist. Die Auszahlungsbeträge bleiben bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens außer Betracht. Mit Zugang des Feststellungsbescheids ist im Umlaufvermögen der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens zu aktivieren, dieser Position ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gegenüberzustellen, der im Jahr der Auszahlung ratierlich aufgelöst wird, denn die Auszahlungen sind Ertrag des betreffenden Wirtschaftsjahres.

Die neue Regelung ist vor allem für Verlust- und Konzerngesellschaften vorteilhaft, die nach der bisherigen Regelung nicht in den Genuss einer Auszahlung des KSt-Guthabens kommen würden.


Drucken E-Mail

Was können wir für Sie tun?

Rufen Sie uns an!

Ob Freiberufler, Gewerbetreibender, Unternehmer oder Privatperson. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Über uns

Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

Datev        Datev


Standorte

Kanzlei Herrsching

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08152/925 853
Fax: 08152/925 852
Mühlfelder Straße 34, 82211 Herrsching
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung


Kanzlei Weßling

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08153/4098 638
Fax: 08153/4098 639
Am Biberholz 1, 82234 Wessling
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung