Service-Center

Steuerinformation



Änderungen im Bewertungsrecht

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 finden umfassende Änderungen im Bewertungsrecht statt.

  • Grundbesitzwerte sind nicht mehr anhand der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1996 zu ermitteln, sondern stets unter Zugrundelegung der aktuellen Wertverhältnisse vom Besteuerungszeitpunkt. Der Steuerpflichtige kann jedoch nachweisen, dass der tatsächliche Wert niedriger ist als der anhand der Bewertungsvorschriften ermittelte Wert.

  • Der Wert unbebauter Grundstücke ergibt sich ab dem 1. Januar 2007 mit 80 % des Bodenrichtwertes, den der Gutachterausschuss zuletzt festgestellt hat. Maßgeblich ist immer der aktuellste Bodenrichtwert - auch wenn er möglicherweise erst nachträglich auf Veranlassung des Finanzamts ermittelt wird. Befindet sich ein Gebäude auf dem Grundstück, das nur vorübergehend nicht benutzbar ist, liegt kein unbebautes Grundstück vor.

  • Bei bebauten Grundstücken wird der Wert des Grundbesitzes ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr mit dem Durchschnitt der Jahresmiete der letzten drei Jahre ermittelt, sondern anhand der Jahresmiete, die zum Besteuerungszeitpunkt von den Mietern zu zahlen ist.

  • Das Erbbaurecht wird nach dem 31. Dezember 2006 vollständig neu bewertet: Die bisherige Bewertung unter Zugrundelegung des gezahlten Erbbauzinses und einem Vervielfältiger von 18,6 fällt weg. Vom im Ertragswertverfahren ermittelten Gesamtwert des Grundstücks entfallen 20 % auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und 80 % auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts (Gebäude). Soweit das Erbbaurecht im Besteuerungszeitpunkt nur noch weniger als 40 Jahre läuft und bei Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung ausgeschlossen ist, wird der wirtschaftlichen Einheit des belasteten Grundstücks ein mit abnehmender Restlaufzeit ansteigender Gebäudeanteil zugerechnet. Dazu enthält das neue Bewertungsgesetz eine nach Restlaufzeit gestaffelte Tabelle.

  • Die neuen §§ 151 bis 156 im Bewertungsgesetz enthalten eigenständige, verfahrensrechtliche Regelungen zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten, Werten des Betriebsvermögens, der Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Vermögensgegenständen, die mehreren Personen zustehen.


Drucken E-Mail

Was können wir für Sie tun?

Rufen Sie uns an!

Ob Freiberufler, Gewerbetreibender, Unternehmer oder Privatperson. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Über uns

Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

Datev        Datev


Standorte

Kanzlei Herrsching

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08152/925 853
Fax: 08152/925 852
Mühlfelder Straße 34, 82211 Herrsching
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung


Kanzlei Weßling

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08153/4098 638
Fax: 08153/4098 639
Am Biberholz 1, 82234 Wessling
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung