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Steuerinformation



Gewinnzuschlag für Rücklagen bei vorweggenommener Erbfolge

Für den Gewinnzuschlag für eine Rücklage haftet der neue Eigentümer des Betriebs.

Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs im Wege vorweggenommener Erbfolge hat zur Folge, dass Sie als Übernehmer des Betriebs eine vom Betriebsübergeber gebildete Rücklage übernehmen und fortführen. Durch den zugelassenen Übergang der Rücklage vom Rechtsvorgänger auf Sie als Rechtsnachfolger werden Sie bei der Auflösung der Rücklage letztlich so behandelt, als haben Sie selbst die Rücklage gebildet. Sie müssen den Gewinnzuschlag auch für diejenigen Zeiträume entrichten, für die Ihr Rechtsvorgänger die Vorteile aus der Rücklagenbildung gezogen hat.

Entstehen anlässlich der Betriebsübernahme zwei Rumpfwirtschaftsjahre, so ist das für die Höhe des Gewinnzuschlags unbeachtlich, da der Gewinnzuschlag in Höhe von 6 % wegen der Besonderheiten des Betriebsübergangs im Wege der Rechtsnachfolge nur einmal anfällt. Dies ergibt sich aus den Besonderheiten des Betriebsübergangs im Wege der Rechtsnachfolge.


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Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

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