Service-Center

Steuerinformation



Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers

Die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers hat keine Abmahnung zur Voraussetzung. Die fristlose Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn es der GmbH unzumutbar ist, den Anstellungsvertrag bis zu seinem Ende fortbestehen zu lassen.

Die fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer es dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, den Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses fortzusetzen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die Interessen beider Vertragsteile abzuwägen.

Die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers ist dann gerechtfertigt, wenn der GmbH-Geschäftsführer sich durch sein Verhalten als Führungskraft disqualifiziert und illoyal gegenüber der GmbH handelt. Dies ist dann der Fall, wenn er sich gegenüber Untergebenen oder gegenüber Bewerbern um eine Anstellung in der GmbH ehrverletzend über den Alleingesellschafter äußert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich nur um persönliche Wertungen handelt, da entsprechende Äußerungen immer unangemessen und ehrverletzend sind, wenn sie ohne sachliche Veranlassung erfolgen. Ein solches Verhalten ist jedenfalls geeignet, den Alleingesellschafter jegliches Vertrauen in eine gute, reibungslose, sachorientierte und positive Zusammenarbeit verlieren zu lassen. Folglich ist es der GmbH nicht zumutbar, den Anstellungsvertrag bis zu seinem Ende fortbestehen zu lassen.

Eine Abmahnung des GmbH-Geschäftsführers ist dabei nicht notwendig. Die Abmahnung ist ein Institut, das auf die soziale Schutzbedürftigkeit abhängiger Beschäftigter abstellt. Ein GmbH-Geschäftsführer ist Leitungsorgan einer Kapitalgesellschaft und somit nicht schutzbedürftig. Er kennt regelmäßig seine Pflichten und ist sich der Tragweite seines Handelns auch ohne Hinweise bewußt. Eine Abmahnung ist also regelmäßig entbehrlich. Liegen gravierende Pflichtverstöße vor, die das Vertrauensverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschafter zerstört haben, scheidet eine Abmahnung in jedem Fall aus.


Drucken E-Mail

Was können wir für Sie tun?

Rufen Sie uns an!

Ob Freiberufler, Gewerbetreibender, Unternehmer oder Privatperson. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Über uns

Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

Datev        Datev


Standorte

Kanzlei Herrsching

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08152/925 853
Fax: 08152/925 852
Mühlfelder Straße 34, 82211 Herrsching
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung


Kanzlei Weßling

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08153/4098 638
Fax: 08153/4098 639
Am Biberholz 1, 82234 Wessling
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung