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Steuerinformation



Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens

Ein Domain-Name ist ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut, womit die Aufwendungen für den Erwerb weder sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sind noch abgeschrieben werden können.

Aufwendungen, die Sie für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber leisten, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Dieses Wirtschaftsgut unterliegt nicht der regulären Abnutzung. Der Bundesfinanzhof hat ausgeführt, dass ein Domain-Name ein sogenanntes "ähnliches Recht" ist, das weder eine Konzession noch ein gewerbliches Schutzrecht ist, ihnen aber inhaltlich im Prinzip vergleichbar ist. Der Domain-Name wird nur einmal vergeben und kann dann nicht entzogen werden. Entsprechend können Sie die Aufwendungen für die Übertragung weder sofort als Betriebsausgaben absetzen, noch Abschreibungen für die Abnutzung vornehmen. Sie sind bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung damit auch erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.


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Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

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