Service-Center

Steuerinformation



Abfindung für einen ausgeschlossenen GmbH-Gesellschafter

Ein GmbH-Gesellschafter, der durch Einziehungsbeschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird, muss eine Abfindung erhalten.

Die Zwangseinziehung eines GmbH-Geschäftsanteils löst die Verpflichtung der Gesellschaft aus, an den ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung zu bezahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss, nach Eigenkündigung oder durch Ausschlussurteil geschieht. Die Abfindung darf nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft stammen (Kapitalerhaltungsgebot).

Bei der Vorbereitung eines Gesellschafterausschlusses muss die Einflussnahme des Kapitalerhaltungsgebots bzw. der Abfindungsverpflichtung auf die Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses bedacht werden:

  • · Sofern die Abfindung bereits zum Zeitpunkt der Zwangseinziehung nur unter Verwendung von gebundenem Vermögen bezahlt werden könnte, ist der Ausschluss nur realisierbar, wenn entweder die übrigen Gesellschafter die Zahlungsverpflichtung der GmbH übernehmen oder durch eine gleichzeitige Kapitalherabsetzung genügend freies Vermögen für die Abfindung gebildet wird.

  • · Sofern die Abfindung zum Zeitpunkt der Zwangseinziehung unproblematisch bezahlt werden kann, jedoch noch nicht abschließend berechnet oder fällig ist, entsteht ein Schwebezustand. Klare und eindeutige Regelungen zur Abfindungsberechnung und die Möglichkeit der Gesellschaft, eine zeitlich gestreckte Abfindung nach freiem Ermessen auch vorfällig zu bezahlen, eröffnen den verbliebenen Gesellschaftern schließlich die Möglichkeit, den Schwebezustand bis zur Abfindungszahlung zu verkürzen oder ihn notfalls vorzeitig zu beenden.


Drucken E-Mail

Was können wir für Sie tun?

Rufen Sie uns an!

Ob Freiberufler, Gewerbetreibender, Unternehmer oder Privatperson. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Über uns

Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

Datev        Datev


Standorte

Kanzlei Herrsching

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08152/925 853
Fax: 08152/925 852
Mühlfelder Straße 34, 82211 Herrsching
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung


Kanzlei Weßling

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08153/4098 638
Fax: 08153/4098 639
Am Biberholz 1, 82234 Wessling
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung