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Steuerinformation



Schenkungsteuerbefreiung bei Familienwohnungen

Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum an einem Familienwohnheim verschafft, sind schenkungsteuerfrei.

Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Eigentum oder zumindest Miteigentum an einem Familienwohnheim im Inland verschafft, sind schenkungsteuerfrei. Dabei findet weder eine Angemessenheitsprüfung statt noch existiert eine wertmäßige Begrenzung. Sie müssen allerdings bedenken, dass die Steuerbefreiung nur dann in Betracht kommt, wenn sich in dem Haus oder der Eigentumswohnung der Mittelpunkt Ihres familiären Lebens befindet. Eine Steuerbefreiung für ein Ferien- oder Wochenendhaus ist also nicht möglich. Entscheidend ist die Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken der Eheleute, der zur Familie gehörenden Kinder und Enkelkinder oder einer Hausgehilfin.

Ohne die Steuerbefreiung zu gefährden, können Sie Wohnräume unentgeltlich an Verwandte (z.B. Eltern) überlassen. Eine Nutzung zu anderen als Wohnzwecken steht der Steuerbefreiung ebenfalls nicht entgegen - sofern sie untergeordnet ist.


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Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

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