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Steuerinformation



Organschaft zwischen Schwestergesellschaften nicht möglich

Für die Bildung einer Organschaft genügt es nicht, wenn beide Gesellschaften denselben Gesellschafter haben, aber keine Beteiligung zwischen den Gesellschaften besteht.

Die Bildung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass die Gesellschaft, die als Organträger fungiert, an der anderen Gesellschaft beteiligt ist. Diese Beteiligung kann auch mittelbar sein, also über einen oder mehrere zwischengeschaltete Beteiligungsträger. Ist dagegen lediglich der Alleingesellschafter des Organträgers gleichzeitig Gesellschafter der Organgesellschaft (Schwestergesellschaften), liegt keine mittelbare Beteiligung vor, und es kann keine Organschaft begründet werden.


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Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

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