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Steuerinformation



PC im Arbeitszimmer spricht für berufliche Nutzung

Für einen PC, der in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer steht, muss die berufliche Verwendung nicht nachgewiesen werden.

Hat das Finanzamt Ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt, müssen Sie nicht mehr nachweisen, dass ein dort aufgestellter PC ausschließlich beruflich verwendet wird. Alleine die räumliche Zuordnung spricht schon für eine derartige Zweckbestimmung meint das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 6 K 1960/98). Sie können also die Anschaffungskosten in jedem Fall im Wege des Werbungskostenabzugs geltend machen.


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Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

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