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Steuerinformation



Lohnsteuernachzahlung als Arbeitslohn

Lohnsteuer, die nachträglich durch den Arbeitgeber abgeführt wird, ist für den Arbeitnehmer zusätzlicher Arbeitslohn.

Führt Ihr Arbeitgeber für Arbeitslohn, der zunächst steuerfrei behandelt wurde, nachträglich Lohnsteuer an das Finanzamt ab, dann ist das zusätzlicher Arbeitslohn. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese nachträglich mit Lohnsteuer versehenen Einkünfte tatsächlich sachlich steuerpflichtig waren, meint der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: I R 102/99).

Entscheidend ist, dass die nachträgliche Zahlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber an das Finanzamt für Sie einen individuellen und konkreten Vorteil darstellt. Da dieser Vorteil nicht hinter den Interessen Ihres Arbeitgebers zurücktritt, liegt keine sogenannte "aufgedrängte Bereicherung" vor, so dass der Vorteil als Arbeitslohn zu behandeln ist.


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Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

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