Service-Center

Steuerinformation



Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge

Die schon oft angeregte Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge wird jetzt umgesetzt und mit weiteren steuerlichen Verbesserungen für Behinderte und Pflegefälle kombiniert.

Steuerzahler mit Behinderungen können bei der Einkommensteuer statt des Einzelnachweises der Ausgaben für behinderungsbedingten Lebensbedarf auch den Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser Pauschbetrag ist seit langer Zeit unverändert, weswegen in den letzten Jahren regelmäßig Vorschläge vor allem aus dem Bundesrat kamen, diesen im Zuge anderer Steueränderungsgesetze ebenfalls anzuheben. Ebenso regelmäßig wurde dieses Ansinnen vom Bundesfinanzministerium abgewiesen.

Nun hat das Ministerium aber selbst einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der Pauschbetrag angehoben und gleichzeitig verschiedene weitere Erleichterungen für behinderte Steuerzahler und Pflegefälle umgesetzt werden. Den Entwurf für das "Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen" hat die Bundesregierung im Juli 2020 beschlossen und an den Bundestag weitergeleitet, sodass das Gesetzgebungsverfahren noch dieses Jahr abgeschlossen werden kann.

  • Pauschbetrag: Der Behinderten-Pauschbetrag umfasst den erhöhten Aufwand für das tägliche Leben, dessen alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist. Dieser Pauschbetrag, dessen Höhe vom Grad der Behinderung abhängig ist, wird nun ab 2021 verdoppelt. Damit können die Betroffenen künftig einen Pauschbetrag von bis zu 2.840 Euro statt bisher maximal 1.420 Euro beanspruchen. Für Blinde und behinderte Menschen, die hilflos sind, steigt der Pauschbetrag von bisher 3.700 Euro auf 7.400 Euro. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (z. B. Umbau- oder Fahrtkosten), können auch weiterhin zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

  • Fahrtkosten: Anstelle des aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt. Damit können gehbehinderte Menschen mit einer Behinderung von mindestens 80 % oder mit mindestens 70 % und dem Merkzeichen "G" künftig pauschal 900 Euro geltend machen. Für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "aG" sowie Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H" beträgt der Pauschbetrag sogar 4.500 Euro. Dieser neue Fahrtkostenpauschbetrag wird unter Abzug der zumutbaren Belastung angerechnet und ist gleichzeitig der Höchstbetrag für den Abzug behinderungsbedingter Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung.

  • Behinderung unter 50 %: Das Verfahren für Steuerzahler mit einem Grad der Behinderung unter 50 % wird vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssen ab 2021 nicht mehr nachgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht angepasst. Dadurch können ab 2021 auch Steuerzahler mit einer Behinderung von mindestens 20 % den Behinderten-Pauschbetrag beanspruchen.

  • Pflege-Pauschbetrag: Das Gesetz enthält außerdem mehrere Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag. Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der Pflegende für die Pflege keine Einnahmen erhält. Dass die zu pflegende Person "hilflos" ist, wird dagegen künftig nicht mehr verlangt. Der derzeitige Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro beim Pflegegrad 4 oder 5 wird auf 1.800 Euro angehoben und damit nahezu verdoppelt. Zudem wird zukünftig beim Pflegegrad 2 ein Pauschbetrag von 600 Euro und beim Pflegegrad 3 ein Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.

In den Stellungnahmen der Verbände wurden die geplanten Änderungen überwiegend begrüßt. Kritik kam aber daran, dass die Pauschbeträge seit 45 Jahren unverändert sind, während andere Steuerpauschbeträge stetig angepasst wurden. Die Verdoppelung ist daher gerade mal ein knapper Inflationsausgleich, weswegen die Verbände eine Regelung zur Dynamisierung fordern.


Drucken E-Mail

Was können wir für Sie tun?

Rufen Sie uns an!

Ob Freiberufler, Gewerbetreibender, Unternehmer oder Privatperson. Wir sind Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Über uns

Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

Datev        Datev


Standorte

Kanzlei Herrsching

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08152/925 853
Fax: 08152/925 852
Mühlfelder Straße 34, 82211 Herrsching
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung


Kanzlei Weßling

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Telefon: 08153/4098 638
Fax: 08153/4098 639
Am Biberholz 1, 82234 Wessling
Öffnungszeiten:
Mo. bis Do. 8:00 - 16:30
Fr. 8:00 - 12:00
Sonst nach Vereinbarung