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Steuerinformation



Drittes Corona-Steuerhilfegesetz mit drei Maßnahmen beschlossen

Mit drei Maßnahmen im Steuerrecht will die Regierungskoalition weitere steuerliche Entlastung und Konjunkturanreize in der Corona-Krise schaffen.

Anfang Februar hat sich die Große Koalition im Koalitionsausschuss auf weitere Unterstützungsleistungen in der Corona-Pandemie geeinigt. Der steuerliche Teil dieser Beschlüsse wird mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, das Bundestag und Bundesrat bereits beraten und verabschiedet haben. Darin sind insgesamt drei Maßnahmen vorgesehen

  • Gastronomie: Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

  • Kinderbonus: Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt. Dazu wird das Kindergeld für den Monat Mai 2021 um einen Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro erhöht. Der Bonus wie das normale Kindergeld auch mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, wirkt sich also primär bei Familien mit geringerem Einkommen aus.

  • Verlustrücktrag: Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. Euro) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.


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Die 5-Seen Steuerberatung begleitet seine Mandanten sowohl bei unternehmerischen und steuerlichen Entscheidungen als auch bei privaten (Vermögens)Angelegenheiten. Wir stehen Ihnen mit drei Steuerberatern und sieben Buchführungsspezialisten an unseren Standorten in Herrsching und Weßling zur Verfügung. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne in Ihren Räumlichkeiten. Unsere Mandanten schätzen unsere persönliche Betreuung und pro aktive Beratung, die auch Bestandteil unseres Unternehmensleitbildes ist.

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